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Jahresendralley: Tipps zur Reduzierung Ihrer Einkommensteuerbelastung

Sie müssen Ihre Einkommensteuererklärung zwar erst im Jahr 2023 einreichen, in den letzten Wochen des alten Jahres können Steuerzahler aber noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2022 zu senken: 

Werbungskosten: Jedem Arbeitnehmer steht eine Werbungskostenpauschale zu, die das Finanzamt automatisch vom Arbeitslohn abzieht. Für das Jahr 2022 hat der Steuergesetzgeber die Pauschale rückwirkend von 1.000 € auf 1.200 € angehoben.  

  • Werbungskosten: Jedem Arbeitnehmer steht eine Werbungskostenpauschale zu, die das Finanzamt automatisch vom Arbeitslohn abzieht. Für das Jahr 2022 hat der Steuergesetzgeber die Pauschale rückwirkend von 1.000 € auf 1.200 € angehoben.

    Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis zur Höhe der Pauschale geltend, erzielt er keinen steuerlichen Mehrwert, da die Pauschale ohnehin gewährt wird. Es lohnt sich daher häufig, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.200-€-Grenze in einem Jahr übersprungen wird und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Steuerzahler sollten noch vor Jahresende zusammenrechnen, ob ihre tatsächlich angefallenen Werbungskosten für 2022 den Pauschbetrag bereits erreicht haben bzw. übersteigen.

    Zu den Werbungskosten zählen die Pendlerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 €), die Kosten für Arbeitsmittel, Berufskleidung und Fortbildungen sowie Gewerkschaftsbeiträge. Auch die Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag im Homeoffice (maximal 600 € pro Jahr) sollte nicht vergessen werden.

    Sind nun alle Kosten zusammengerechnet höher als der Pauschbetrag, können vor dem Jahreswechsel noch schnell beruflich veranlasste Anschaffungen getätigt und beispielsweise Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl gekauft werden. Arbeitsmittel dürfen sogar „auf einen Schlag“ im Zahlungsjahr abgesetzt werden, wenn sie nicht mehr als 800 € netto (952 € brutto) gekostet haben.
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  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Brillen können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden.

    Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine sogenannte zumutbare Belastung in Abzug. Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten - genau wie Werbungskosten - möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten haben Steuerzahler aber schon: Zunächst sollten sie sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die im Jahr 2022 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise noch eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2022 bisher nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, absehbare Kosten auf 2023 zu verschieben.
  • Handwerkerleistungen: Private Haushalte dürfen Lohnkosten für Handwerker mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 € pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt also maximal 1.200 €. Eine Steuerersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2022 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und bezahlen. Sind die Höchstbeträge für 2022 bereits voll ausgeschöpft, sollten die Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
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Für alles gilt: Bevor Sie unsere Tipps umsetzen, sprechen Sie uns an, damit etwaige Fallstricke umgangen werden können. Denn: Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.  

Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart e.V., Pressemitteilung 13/2022 v. 29.08.2022;
www.stbk-stuttgart.de 

Backnang, 09.12.2022

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