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Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3000 Euro steuerfrei!

Zum Ausgleich der hohen Inflation vom Arbeitgeber gewährte Zahlungen bleiben bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung ist, dass diese sog. Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind damit ausgeschlossen. Aufgrund "betrieblicher Übung" jährlich geleistete Sonderzahlungen können ebenfalls nicht steuer- und abgabenfrei abgerechnet werden; im Einzelfall sollte in diesen Fällen unbedingt anwaltlicher Rat zur korrekten Einstufung von Sonderzahlungen eingeholt werden.

Es handelt sich um einen Höchstbetrag. Das bedeutet, dass Sonderzahlungen in dem vom Gesetz definierten Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 bis zu 3.000 Euro beliebig verteilt werden können. Dabei kann sie entweder in monatlichen Teilzahlungen oder auch als Einmalzahlung erfolgen.

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Hat der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, kann die Inflationsausgleichsprämie für jedes der Arbeitsverhältnisse in Höhe von bis zu 3.000 Euro gezahlt werden. Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer hat eine Hauptbeschäftigung und einen Minijob. Er kann vom jeweiligen Arbeitgeber jeweils 3.000 Euro erhalten. Also in diesem Fall insgesamt max. 6.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie kann in einem Betrag in Höhe von max. 3.000 Euro pro Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer / Minijobber ausgezahlt werden oder in mehrere Teilbeträge aufgeteilt werden. In jedem Fall kann die Auszahlung bis zum 31.12.2024 erfolgen.

Beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II wird die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet.


Für alles gilt: Bevor Sie unsere Tipps umsetzen, sprechen Sie uns an, damit etwaige Fallstricke umgangen werden können. Denn: Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. 

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